Der Kirchengemeinderat im Februar 2011. Von links nach rechts: Angelika Zenker, Pfr. Thomas Ebinger, Maike Stahl, Magda Maier, Renate Jaudes, Dieter Hornberger (2. Vorsitzender), Kerstin Wenzke (Kirchenpflegerin), Renate Bertleff

Weitere Informationen zu den einzelnen Kirchengemeinderäten finden Sie unter "Ansprechpartner".

"Kirchengemeinderat und Pfarrer leiten gemeinsam die Gemeinde. Getreu ihrem Amtsversprechen sind sie dafür verantwortlich, dass das Wort Gottes verkündigt und der Dienst der Liebe an jedermann getan wird. Der Kirchengemeinderat und der Pfarrer sind verpflichtet, bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammenzuwirken und der Gemeinde nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte zu dienen."So formuliert es die Kirchengemeindeordnung (§ 16).

Das Amtsversprechen

Die gewählten Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte werden nach ihrer Wahl in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Das Versprechen, das ihnen dabei abgenommen wird, lautet:
 
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Kirchengemeinderat zu führen und dabei mitzuhelfen, dass das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird. Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut wird und will darauf Acht haben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt wird. Ich will meinen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun." (§ 34 KWO)

Kompetenzen und Anforderungen

Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte arbeiten als Christen in ihrer Gemeinde mit, übernehmen Verantwortung und sind als Gesprächspartner gefragt. Die Vielfalt der Aufgaben bietet die Chance, Gemeinde zu gestalten.
Der Kirchengemeinderat ist für das Leben in der Gemeinde mitverantwortlich. Die Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte üben das Amt der Gemeindeleitung partnerschaftlich und kooperativ mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer aus. Im Einzelnen heißt das:


Gemeinsam Gemeinde leiten (§ 16 KGO)

Gemeinsam besprechen die Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte und Pfarrerinnen und Pfarrer theologische Fragen und Probleme (Verständnis des Gottesdienstes, des Abendmahls, der Konfirmation; Begleitung der Jugendarbeit; Mission und Ökumene, Erwachsenenbildung).
Gemeindeleitung, arbeitsteilig und partnerschaftlich ausgeübt, fordert Kraft und Opfer, beansprucht Zeit und Geduld. Es genügt nicht, sich nur an den regelmäßigen Sitzungen des Rats, die etwa alle vier bis sechs Wochen einberufen werden, zu beteiligen. Gefragt sind:

Zusammensetzung des Kirchengemeinderats 


In beratender Funktion nehmen an der Sitzung des Kirchengemeinderats teil:


Größe und Amtszeit des Kirchengemeinderats (§§ 12, 14 KGO)

Je nach Größe und Bedürfnis der Kirchengemeinde setzt sich der Kirchengemeinderat aus vier bis 18 gewählten Mitgliedern zusammen. In Hochdorf sind es zur Zeit sieben gewhählte Mitglieder. Er kann je nach seiner Größe bis zu vier weitere Mitglieder zuwählen. Die Kirchengemeinderäte werden alle sechs Jahre gewählt.

Vorsitz des Kirchengemeinderats (§ 23 KGO)

Der Kirchengemeinderat wählt eines seiner gewählten oder zugewählten Mitglieder zur und zum ersten Vorsitzenden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer führt den zweiten Vorsitz. Der Kirchengemeinderat kann allerdings auch entscheiden, dass die Pfarrerin oder den Pfarrer den ersten und das gewählte oder zugewählte Mitglied den zweiten Vorsitz führt, wie das in Hochdorf der Fall ist.

Aufgaben und Arbeit des Kirchengemeinderats (§§ 16 ff. KGO)

Der Kirchengemeinderat führt den Haushalt der Kirchengemeinde und verwaltet das Ortskirchenvermögen einschließlich der unselbständigen Stiftungen der Kirchengemeinde. Außerdem ist das Gremium mitverantwortlich für die örtliche Gottesdienstordnung. Alle Kirchengemeinderäte sind Mitglieder des Besetzungsgremiums für die Pfarrstellen der Kirchengemeinde. Der Kirchengemeinderat entscheidet über Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde. Das Gremium hat die Dienstaufsicht über die in der Kirchengemeinde Beschäftigten.
Die Kirchengemeinde soll regelmäßig über die Arbeit des Kirchengemeinderats informiert werden. Der Kirchengemeinderat tagt grundsätzlich öffentlich, deshalb müssen die Mitglieder der Kirchengemeinde auch in angemessener Form über Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen informiert werden.
Zu den Aufgaben in der Ortsgemeinde übernehmen Kirchengemeinderätinnen und -räte auch Aufgaben im Kirchenbezirk: Sitz in der Bezirkssynode, im Kirchenbezirksausschuss oder Diakonischen Bezirksausschuss. Diese Arbeit ist besonders wichtig, weil durch die von der Landessynode beschlossene Form der Verteilung der Haushaltsmittel und den PfarrPlan neue Aufgaben und neue Verantwortung auf die Gremien des Kirchenbezirks zugekommen sind.

Text in Anlehnung an: http://www.kirchenwahl.elk-wue.de/cms/startseite/wahlorganisation/gewaehlt-und-dann/?type=98

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